Menschen mit Zöliakie, die auf Sozialleistungen wie Hartz-IV angewiesen sind, haben aufgrund der kostenaufwändigeren Ernährung einen Anspruch auf einen Mehrbedarf.

Dieser Mehrbedarf kann mittels eines Zusatzantrages (Anlage MEB) beim zuständigen Arbeitsamt bzw. Jobcenter geltend gemacht werden. Dieser Mehrbedarf ist im SGB II §21 Abs. 5 zwar aufgeführt, wird jedoch nicht in konkreter Weise geregelt.

Vielmehr orientieren sich die Sozialämter/Jobcenter an den Empfehlungen des „Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“, der jährlich seine aktuelle Tabelle für die empfohlene Höhe zur Kostenberechnung bei krankheitsbedingter, kostenaufwändiger Ernährung veröffentlicht.

Ausführliche Informationen dazu gibt es hier:

https://www.hartziv.org/mehrbedarf/ernaehrung.html

Bei dem derzeitigen aktuellen Hartz-IV-Regelsatz (Stand März 2021) von 446 Euro werden bei Zöliakie demnach 20 Prozent dieses Regelsatzes auf den Regelsatz hinzuberechnet und bewilligt. Das sind für dieses Jahr 2021 also 89,20 Euro, die auf den aktuellen Regelsatz ausgezahlt werden, insgesamt 535,20 €.

Diese Berechnung ist hier als Beispiel für einen Single-Haushalt aufgeführt.

Der Antrag für Mehrbedarf kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

https://www.hartziv.org/download/Anlage-MEB-Aerztl-Bescheinigung-Mehrbedarf-Ernaehrung.pdf

Hinweis: Jeder Antragsteller sollte sich nach dem Ausfüllen des Antrages durch den Arzt eine Kopie für seine privaten Unterlagen machen!

Glutensensitivität

Wenn die ärztlichen Befunde nur eine sog. „Glutensensitivität“ feststellen, kann trotzdem ein MEB-Antrag gestellt werden! Betroffene mit einer „nur“ Glutensensitivität können genau dieselben Symptome, wie ein Zöliakie-Betroffener aufweisen. Auch sie müssen sich daher strikt glutenfrei ernähren und haben somit als Hartz-IV-Empfänger genau dieselben hohen Ausgaben für ihre glutenfreie Ernährung.

Auf dem MEB-Antrag sollte der Arzt daher bei einer Glutensensitivität vermerken, dass der Betroffene nur unter strikter glutenfreier Ernährung seine Arbeitsbefähigung erhalten kann, wozu er nach dem SGB schließlich verpflichtet ist. Der Arzt kann auf dem Antrag auf Seite 2 unter „Eine Nachuntersuchung ist…. nicht erforderlich / erforderlich bis zum…“ eine Nachuntersuchung nach 6 Monaten oder 12 Monaten anordnen.

Erfahrungsgemäß hat sich hier bei Glutensensitivität gezeigt, daß vom Jobcenter dieser Antrag eher bewilligt wird, als wenn keine Nachuntersuchung festgelegt wurde. Das bedeutet aber auch, dass der MEB-Antrag nach jedem halben oder nach einem Jahr immer wieder neu gestellt werden muß. Bei Zöliakie-Betroffenen braucht der Antrag in der Regel nur einmal lebenslang gestellt werden, da die Autoimmunkrankheit Zöliakie nicht heilbar ist und man sich lebenslänglich glutenfrei ernähren muss.

Aktueller Stand vom 22.März 2021